1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:Artikel 1Gesetzfür den Vorrang Erneuerbarer Energien(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)§ 1Zweck des Gesetzes(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere imInteresse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes einenachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgungauch durch die Einbeziehung langfristigerexterner Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zuschützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konfliktenum fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklungvon Technologien zur Erzeugung von Stromaus Erneuerbaren Energien zu fördern.(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen,den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgungbis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozentund bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhö...