Gesetzüber ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfenin Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz)*)Vom 7. Dezember 2006Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:§ 1Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbehelfegegen1. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung über dieZulässigkeit von Vorhaben, für die nacha) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungbergbaulicher Vorhaben oderc) landesrechtlichen Vorschrifteneine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungbestehen kann;2. Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftigeAnlagen einer Genehmigung bedürfen,gegen Entscheidungen nach § 17 Abs. ...