Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994(BGBl. I S. 2705) verordnet das Bundesministerium fürUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-schaft und Forsten und dem Bundesministerium fürGesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemi-sche, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forst-wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufge-bracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegebenwerden sowie2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälleund Gemische.(2) Diese Verordnung gilt für1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte,Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften derWirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder§ 18 Abs. 2 des Kreislaufw...