Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1, 2 und 6,des § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 und des§ 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Abs. 1Nr. 3 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-teiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte desBundestages:Abschnitt IAbfallwirtschaftliche Ziele,Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1Abfallwirtschaftliche ZieleDiese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen vonAbfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeidenoder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Liniezu vermeiden; im übrigen wird der Wiederverwendung vonVerpackungen, der stofflichen Verwertung sowie denanderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseiti-gung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Bis zum30. Juni 2001 sollen von den gesamten Verpackungsab-...