DüngegesetzVom 9. Januar 2009Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesratesdas folgende Gesetz beschlossen:§ 1ZweckZweck dieses Gesetzes ist es,1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere denstandort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zuerhalten oder nachhaltig zu verbessern,3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen undTieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugenoder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringenoder die Anwendung von Düngemitteln,Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstratenoder durch andere Maßnahmen des Düngensentstehen können,4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieSachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere überden Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemittelnbetreffen, umzusetzen oder durchzuführen.§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes sind1. Düngemittel: Stoffe, die dazu...