Gesetzzur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds“(EKFG)Vom 8. Dezember 2010Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:§ 1Errichtung des SondervermögensEs wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögendes Bundes mit der Bezeichnung Energie- und Klimafonds“errichtet.§ 2Zweck des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzlicheProgrammausgaben zur Förderung einer umweltschonenden,zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung.Aus dem Sondervermögen sollen Maßnahmen infolgenden Bereichen finanziert werden:– Energieeffizienz,– erneuerbare Energien,– Energiespeicher- und Netztechnologien,– energetische Gebäudesanierung,– nationaler Klimaschutz,– internationaler Klima- und Umweltschutz.(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind zusätzlich,wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oderin der Finanzplanung des Bundes berü...