Der Nationalrat hat beschlossen: =LHO (1) Dieses Bundesgesetz bezweckt die Begrenzung oder die Reduktion einer erwiesenen Fluglärmbelastungbei Flughäfen mittels Betriebsbeschränkungen. Dieses Ziel soll mit einem Höchstmaß anUmweltnutzen unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt möglichstkostengünstig erreicht werden.(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingteBetriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2002 S. 40,umgesetzt. %HJULIIVEHVWLPPXQJHQ (1) Flughafen“ ist ein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, mitmehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen)unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor In-Kraft-...