2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2003Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbauge-setzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindungmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzesvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumder Finanzen:§ 1Erhebung von KostenDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährungerhebt für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nachdieser Verordnung.§ 2Gebühren(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und dieGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge-bührenverzeichnis.(2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außer-gewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nachMaßgabe des Absatzes 1 berechnete Gebühr um bis zu5...