Verordnung über FischereibeiräteVerordnung über Fischereibeiräte Vom 14. Juli 1994 (GVBl.II/94,[Nr. 52], S.666) Auf Grund des § 32Abs. 2 Nr. 5 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993(GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft undForsten: § 1Bildung derFischereibeiräte(1) Zur Bildung desLandesfischereibeirates beruft die oberste Fischereibehörde für die Dauer vonjeweils drei Jahren zwei Vertreter derFischereiberechtigten, einen Teichwirt undeinen Seen- und Flußfischer als Vertreter der Erwerbsfischer, zwei Vertreter derAngelfischer, einen Vertreter derLandwirtschaft, einen Vertreter derForstwirtschaft, einen Vertreter desVeterinärwesens, einen Vertreter derWasserwirtschaft, einen Vertreter derFischereiwissenschaft, einen Vertreter einesder gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände. (2...