Verordnungüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen*)Vom 31. März 2010Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 undAbsatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009(BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nachAnhörung der beteiligten Kreise:§ 1Betreiberpflichten(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau,ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oderReinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftra-gen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrich-tung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 2 gleichwertige Überwachung verfügt.(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit unddie Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungenständig zu ü...