Verordnungiiber den Schutz von Wild(Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)Vom 25. Oktober 1985 Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2,4 und 5 inVerbindung mit § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. IS. 2849) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ordnet:§1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) DieseVerordnung findet Anwendung auf Tiere der in den Anlagen 1 und 4 genanntenArten. Fur die Abgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung ist ihrewissenschaftliche Bezeichnung maBgebend. Die Art schlieBt Unterarten ein, auchsoweit diese im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur nichtvorkommen.(2) DerBegriff Tiere im Sinne dieser Verordnung umfaBt lebende und tote Tiere, ihreohne weiteres erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnenenErzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester.§2Verbote(1) Esist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Arten1. inBesitz...