Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001 551 § 6 Aufzeichnungen Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über: 1. die Anzahl und den Nutzungstyp von Tieren sowie die Anzahl und das Ergebnis klinischer und epidemiologi- scher Untersuchungen im Falle einer Anordnung der behördlichen Beobachtung nach 1 Abs. 1, 2. die Anzahl und das Ergebnis von Laboruntersuchun- gen im Falle einer Anordnung nach 2 und 3. die Anzahl, die Identität, das Alter, die Rasse, die Her- kunft und - soweit bekannt - die Anamnese der im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach 4 untersuchten Tiere. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre lang aufzubewah- ren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Maßnahmen nach 1 Abs. 1 oder 2 angeordnet worden sind oder das jährliche Überwachungsprogramm nach 4 durchgeführt worden ist. Mitwirkungspflichten Der Besitzer v...